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Wichtig Informationen für Bezieher von Elterngeld

Die Inflationsausgleichsprämie erhält, wer in dem Monat der Auszahlung „Anspruch auf Dienstbezüge“ hat. Nach dem Regelungstext der AVR Caritas – aber auch nach dem des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst und vielen anderen – sind jene, die zu 100 Prozent in Elternzeit sind, hiervon ausgeschlossen.

Das Arbeitsgericht Essen hat in einem Fall im April 2024 aber anders entschieden (16.04.2024, AZ 3 Ca 2231/23). Die Richter sahen in dem Ausschluss der Elterngeldbezieher einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Die Inflationsausgleichsprämie wäre demnach zu zahlen.

  • Es handelt sich um eine noch nicht rechtskräftige, erstinstanzliche Entscheidung. Ob sie in weiteren Instanzen bestätigt wird, ist nicht absehbar.

Achtung: Ansprüche verfallen nach sechs Monaten!

In der Regel wird die Prämie in zwei Teilen im Juni 2023 und im Juni 2024 ausgezahlt. Vor Ort abweiche Auszahlungstermine könnte es mit einer entsprechenden Dienstvereinbarung geben – sprechen Sie hierauf Ihre MAV an!

Für Ansprüche, die sich aus einem Dienstvertrag ergeben, gilt eine Ausschlussfrist von sechs Monaten. Ob die Teilprämie für Juni 2023 nun ausgeschlossen ist, ist zweifelhaft, da man auf die Richtigkeit der AVR vertrauen können muss, ohne daraus Nachteile zu erleiden.

  • Wir empfehlen daher allen Betroffenen, bei ihrem Dienstgeber vorsorglich die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie für Juni 2024, aber auch noch für das Jahr 2023 in Textform geltend zu machen.

 

Torsten Böhmer
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
 01516 5851 511
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Weitere Infos

In der Ausgabe 2024/03 unserer Reihe RECHT INFORMIERT haben wir das Urteil näher beleuchtet.

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